Steuerfreibetrag bei Zöliakie

Bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) in Österreich wird Menschen mit Zöliakie ein Steuerfreibetrag zugestanden. Dieser ist einheitlich geregelt, variiert aber je nach Höhe des festgestellten Behinderungsgrades.

Voraussetzung ist die Einschätzung des Behinderungsgrades durch das Sozialministeriumsservice, wo man einen Antrag auf Behindertenpass stellt. Manche Finanzämter veranlassen zwar im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder beim Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (bei betroffenen Kindern) eine Einschätzung, der empfohlene Weg ist jedenfalls mittels Antrag eines Behindertenpasses.

Nach der Antragstellung wird man zu einem Arzt zur Begutachtung vorgeladen. Dieser nimmt die Einschätzung vor, die auf der sogenannten „Einschätzverordnung“ basiert. Diese legt Zöliakie mit 10 bis 20 Prozent, bzw. 50 Prozent bis zum 18. Lebensjahr, an. Es gibt noch weitere individuelle Faktoren, die für den endgültigen Behinderungsgrad berücksichtigt werden sollten. Dadurch sind, so wie früher, auch Einschätzungen mit 30 Prozent und mehr möglich.

Für die Arbeitnehmerveranlagung bedeutet dies nun konkret, dass man einen monatlichen Steuerfreibetrag von 70 Euro geltend machen kann. Beträgt der Behinderungsgrad weniger als 25 Prozent, so wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen. Zöliakie fällt unter die sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt“. Eine Definition des Finanzministerium, was genau außergewöhnliche Belastungen sind, findet sich auf der Website des Ministeriums.



 

Quelle der Informationen: Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, www.zoeliakie.or.at

 

 

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